Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Soweit die Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebote und Abschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Prospekte und Muster haben allgemeinen Informationswert. Vertragsbestandteil werden sie erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktive und materialbedingte Änderungen im Zuge der Produktpfl ege sind grundsätzlich vorbehalten.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Frachtkosten und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Liefer- und Leistungszeit

Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung erforderlicher Unterlagen bzw. Zeichnungen durch den Besteller.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Zustände gleich, die nicht von unserer Beeinfl ussung abhängig sind und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert und geraten in Verzug, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpfl ichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.

5. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreier Anlieferung – auf Gefahr des Empfängers. Frachtweg und Frachtführer werden, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, von uns nach bestem Ermessen gewählt – ohne Garantie der billigsten Verfrachtung. Mehrkosten für gewünschte Eil- oder Expressgutsendung trägt der Besteller. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Verlangen des Bestellers erfolgt eine Versicherung zu seinen Kosten gegen Bruchtransport und Feuerschaden.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 30 Tagen rein netto zahlbar. Am nächsten Tag tritt Verzug ein. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen; dies gilt auch, soweit sie bedingt oder befristet sind. Im Verzugsfall hat der Besteller ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wir nehmen Wechsel und Schecks erfüllungshalber nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Auslagengebühren mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Verschlechtert sich nach Vertragsabschluss die Vermögenslage des Bestellers wesentlich oder wird uns eine solche Verschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt, sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn uns eine entsprechende Bonitätsauskunft vorliegt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:
a) Nicht als Mangel gelten geringfügige Maßtoleranzen, die die Tauglichkeit von Eingangsmatten, Gittern und Rosten nicht beeinträchtigen.
b) Wir haften nach dem BGB, jedoch mit der Maßgabe, dass für die dem Verschleiß ausgesetzten Teile die Gewährleistung auf zwei Jahre ab Übergabe begrenzt ist.
c) Gewerblich tätige Abnehmer sind verpfl ichtet, unsere Produkte unverzüglich nach Wareneingang bzw. Übergabe gründlich und umfassend zu überprüfen. Dabei erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, gilt die Ware als mängelfrei abgenommen.
d) Ergeben sich bei der Überprüfung Fehlerhaftigkeiten, ist uns nach unserer Wahl Gelegenheit zur Ersatzlieferung oder zur Nachbesserung zu geben.
e) Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge schließen wir Mängelfolgekosten und Schadensersatz aus. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleiben hiervon unberührt.
f) Wir sind nicht zur Ersatzlieferung, Erstattung von Minderwerten oder Nachbesserung verpfl ichtet, solange der Besteller seine Verpfl ichtungen uns gegenüber aus der jeweiligen Warenlieferung nicht erfüllt hat.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Ansprüche, die dem Besteller durch Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der von uns bezogenen Waren erwachsen, tritt der Besteller hiermit bereits jetzt an uns ab.Der Kunde kann die uns abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich uns gegenüber nicht in
Zahlungsverzug befi ndet. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer Restforderung. Liegen mehrere  Abtretungen zugunsten von Zulieferanten vor, begrenzt sich die Abtretung zu unseren Gunsten auf den verhältnismäßigen Anteil an der Forderung unseres Kunden gegen seinen Kunden. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpfl ichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpfl ichtungen des Käufers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle auch aus dem Geschäft mit uns ergebenden Pfl ichten und Rechte ist der Erfüllungsort Haiger. Soweit der Vertragspartner ein Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Dillenburg.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.